SVB-Roth · Sachverständigenbüro

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Sachverständigenbüro SVB-Roth

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Sachverständigenbüro SVB-Roth, Inhaber Bastian Roth, und seinen Auftraggebern über sachverständige, gutachterliche, beratende, prüfende, dokumentierende und sonstige technisch-fachliche Leistungen.

Die AGB gelten insbesondere für Privatgutachten, Versicherungsgutachten, Schadengutachten, Gerichtsgutachten, technische Stellungnahmen, Bewertungen, Bestandsaufnahmen, Beweissicherungen, Beratungen, Qualitäts- und Ausführungsüberwachungen, Abnahmen, Prüfungen vor Ablauf von Gewährleistungsfristen sowie technische Inspektionen und Dokumentationen, einschließlich Drohnen-, Luftbild-, Wärmebild- und PV-Inspektionen.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.

Diese AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Honorarvertrag, Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen zwischen mehreren individuellen Vereinbarungen gilt die zeitlich zuletzt getroffene Vereinbarung, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Honorarvertrag, Auftragsformular, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Leistungsvereinbarung.

Der Sachverständige erbringt die vereinbarten Leistungen nach der im jeweiligen Auftrag festgelegten Aufgabenstellung und dem dort angegebenen Verwendungszweck.

Der Sachverständige schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten sachverständigen Leistung. Ein Anspruch auf ein bestimmtes fachliches, wirtschaftliches oder versicherungsrechtliches Ergebnis besteht nicht.

Nicht ausdrücklich beauftragte Zusatzleistungen, weitergehende Untersuchungen, Nachbesichtigungen, zusätzliche Stellungnahmen oder zusätzliche Auswertungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt oder nachträglich vereinbart werden.

§ 3 Aufgabenstellung und Verwendungszweck

Der Auftraggeber hat den konkreten Untersuchungsauftrag und den vorgesehenen Verwendungszweck des Gutachtens oder der sonstigen Leistung möglichst im Auftragsformular, Angebot oder bei Auftragserteilung mitzuteilen.

Das Gutachten oder die sonstige sachverständige Leistung wird grundsätzlich für den im Auftrag vereinbarten Verwendungszweck erstellt.

Eine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks, insbesondere die Verwendung für ein Gerichtsverfahren, eine weitere Versicherung, einen Kauf- oder Verkaufsprozess oder eine andere rechtliche Auseinandersetzung, ist dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.

Soweit eine geänderte oder erweiterte Aufgabenstellung eine zusätzliche Prüfung oder Bearbeitung erforderlich macht, kann diese gesondert vergütet werden.

§ 4 Durchführung des Auftrags

Der Sachverständige erbringt seine Leistungen unabhängig, objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Berücksichtigung der für die jeweilige Leistung einschlägigen fachlichen Regeln, technischen Regelwerke und anerkannten Grundsätze der Sachverständigentätigkeit.

Der Sachverständige ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags Besichtigungen, Messungen, fotografische Dokumentationen, Probenahmen, Untersuchungen, Recherchen und – soweit beauftragt oder erforderlich – technische Fern- und Nahaufnahmen durchzuführen.

Zur Vorbereitung und Durchführung des Auftrags dürfen qualifizierte Mitarbeiter, Hilfskräfte und – soweit fachlich erforderlich – weitere Fachsachverständige eingesetzt werden.

Der Sachverständige darf zur sachgerechten Bearbeitung des Auftrags externe Labor-, Prüf-, Vermessungs-, Sicherheits-, Hebe-, Gerüst-, Drohnen- oder sonstige Fachleistungen hinzuziehen, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist.

Soweit die Art des Auftrags eine weitergehende Untersuchung erfordert, wird der Auftraggeber hierüber informiert, soweit dies nach den Umständen möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Pläne, Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel, Fotos, Messdaten und sonstigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.

Der Auftraggeber hat den Sachverständigen über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die für die Beurteilung des Untersuchungsgegenstandes von Bedeutung sein können.

Der Auftraggeber gewährleistet den erforderlichen Zugang zu den zu untersuchenden Bereichen und stellt sicher, dass Besichtigungen, Messungen und sonstige vereinbarte Untersuchungen zum vereinbarten Termin durchgeführt werden können.

Soweit sich das Untersuchungsobjekt in vermieteten, verpachteten, genutzten oder anderweitig von Dritten belegten Bereichen befindet, hat der Auftraggeber die erforderliche Abstimmung mit Eigentümern, Mietern, Nutzern, Verwaltern oder sonstigen Berechtigten rechtzeitig vorzunehmen und erforderliche Zustimmungen oder Freigaben einzuholen, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Verzögerungen, Mehrkosten oder zusätzliche Anfahrten, die durch fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers, fehlende Zustimmungen oder Freigaben oder fehlenden Zugang entstehen, können nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet werden.

§ 6 Besichtigungen, Termine und Fristen

Besichtigungstermine sind verbindlich, wenn sie vom Sachverständigen bestätigt wurden.

Eine angegebene Bearbeitungsdauer ist grundsätzlich eine voraussichtliche Bearbeitungszeit und kein verbindlicher Fertigstellungstermin, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin in Textform vereinbart wurde.

Die Bearbeitung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Auftrag vollständig erteilt, erforderliche Unterlagen bereitgestellt, notwendige Zugänge ermöglicht und vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet wurden.

Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung, höherer Gewalt, Krankheit, technischer Störungen, behördlicher Vorgaben, ungünstiger Witterung oder sonstiger vom Sachverständigen nicht zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Bearbeitungsfristen angemessen.

Bei vom Auftraggeber verursachten Terminverschiebungen oder vergeblichen Anfahrten können die hierdurch entstandenen Aufwendungen nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet werden.

§ 7 Drohnen-, Luftbild-, Wärmebild- und sonstige technische Inspektionen

Soweit der Auftrag eine Drohneninspektion, Luftbildaufnahme, Wärmebilduntersuchung, Thermografie oder sonstige technisch unterstützte Untersuchung umfasst, gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass vor dem vereinbarten Einsatztermin sämtliche für die Durchführung erforderlichen Informationen, Zustimmungen und Freigaben bauseits eingeholt und dem Sachverständigen rechtzeitig mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für erforderliche Abstimmungen mit Eigentümern, Mietern, Nutzern, Verwaltern, Betreibern, Nachbarn oder sonstigen Berechtigten, soweit diese im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen.

Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass betroffene Mieter und Nutzer rechtzeitig über den geplanten Einsatz, den Zeitraum der Aufnahmen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen informiert werden und – soweit erforderlich – die entsprechenden Zustimmungen oder Freigaben eingeholt werden.

Der Auftraggeber stellt, soweit dies für den vereinbarten Einsatz erforderlich ist, sicher, dass Zufahrten, Dachflächen, Innenhöfe, Grundstücksbereiche und sonstige für die Durchführung benötigte Flächen zugänglich sind und keine bauseitigen Hindernisse oder Verbote entgegenstehen.

Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen ihm bekannte Besonderheiten mitzuteilen, die den Drohnen- oder technischen Einsatz beeinflussen können, insbesondere besondere Betriebs-, Sicherheits- oder Zutrittsvorgaben, sensible Bereiche, Sperrbereiche, Baustellenbetrieb, Personenverkehr, besondere Gefahrenstellen oder Vorgaben des Eigentümers bzw. Betreibers.

Der Sachverständige entscheidet aufgrund der tatsächlichen örtlichen, technischen, rechtlichen und witterungsbedingten Bedingungen, ob und in welcher Form ein Drohnenflug durchgeführt werden kann. Ein bereits vereinbarter Termin begründet keinen Anspruch auf Durchführung eines Flugs, wenn dessen Durchführung aus Sicherheits-, Rechts-, Witterungs- oder technischen Gründen nicht vertretbar ist.

Soweit für den konkreten Einsatz behördliche Genehmigungen, Freigaben, Sondererlaubnisse, Luftraumfreigaben, verkehrsrechtliche Maßnahmen, Absperrungen, Sicherungspersonal, zusätzliches Personal oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich werden, sind diese – soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot, Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung enthalten sind – zusätzliche Leistungen bzw. Kosten.

Kosten für erforderliche Sondergenehmigungen, behördliche Gebühren, Absperrungen, Sicherungsmaßnahmen, zusätzlich erforderliches Personal, externe Dienstleister oder sonstige notwendige Fremdleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand bzw. gegen Nachweis an den Auftraggeber weiterberechnet, sofern im Angebot, Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung keine abweichende Pauschale vereinbart wurde.

Kann ein geplanter Drohnen- oder technischer Einsatz aufgrund fehlender bauseitiger Informationen, nicht eingeholter Zustimmungen oder Freigaben, fehlender Zugänglichkeit oder sonstiger Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, werden die bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie gegebenenfalls zusätzliche Anfahrts- oder Wartezeiten nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet.

Aufnahmen von Personen oder Bereichen, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, werden soweit technisch und organisatorisch möglich vermieden. Der Auftraggeber hat den Sachverständigen auf ihm bekannte datenschutz- oder persönlichkeitsrechtlich besonders sensible Bereiche hinzuweisen.

§ 8 Einsatz von Mitarbeitern, Fachsachverständigen und externen Leistungen

Der Sachverständige ist berechtigt, qualifizierte Mitarbeiter, Hilfskräfte und externe Fachunternehmen oder Fachsachverständige einzusetzen, soweit dies für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Auftrags erforderlich oder zweckmäßig ist.

Externe Leistungen, insbesondere Laboruntersuchungen, Materialprüfungen, Vermessungen, Gerüst-, Hebe-, Sicherungs-, Verkehrs- oder Drohnenleistungen, werden – soweit nicht ausdrücklich als Bestandteil eines Pauschalpreises vereinbart – gesondert berechnet.

Kosten externer Leistungen werden grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand bzw. gegen Nachweis abgerechnet.

Soweit zusätzliche externe Kosten voraussichtlich wesentlich über den vereinbarten Auftrag hinausgehen, wird der Auftraggeber nach Möglichkeit vor Beauftragung informiert.

§ 9 Vergütung und Nebenkosten

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Honorarvertrag, Auftragsformular oder der Auftragsbestätigung. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Vergütungssätze.

Sachverständiger: 165,00 € netto je Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Hilfskräfte: bis zu 90,00 € netto je Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt in Einheiten von 15 Minuten (0,25 Stunden). Angefangene Viertelstunden können als volle Viertelstunde abgerechnet werden.

Eine Erstberatung oder Erstbewertung vor Ort wird nach dem vereinbarten Stundensatz, mindestens jedoch mit 350,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, berechnet, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Fahrzeug- und Fahrtkosten werden mit 0,95 € netto je tatsächlich gefahrenem Kilometer zuzüglich der auf die Fahrtzeit entfallenden Vergütung des eingesetzten Personals und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet, sofern keine abweichende Pauschale vereinbart wurde.

Tatsächlich anfallende Park-, Maut-, Fähr-, Übernachtungs- oder sonstige notwendige Reisekosten werden zusätzlich nach Nachweis berechnet, soweit sie nicht bereits im Angebot enthalten sind.

Gerätekosten betragen grundsätzlich 60,00 € netto je Einsatztag. Für Sondergeräte oder besondere technische Ausrüstung können die tatsächlich anfallenden Kosten nach vorheriger Abstimmung bzw. gegen Nachweis berechnet werden.

Bei außergewöhnlichem Aufwand, insbesondere bei kurzfristig verlangten Eilgutachten, Arbeiten außerhalb üblicher Geschäftszeiten, Feiertagseinsätzen oder außergewöhnlichem Rechercheaufwand, kann nach vorheriger Abstimmung ein angemessener Zuschlag vereinbart werden.

Voraus- und Abschlagszahlungen können insbesondere bei umfangreichen, mehrtägigen oder kostenintensiven Aufträgen verlangt werden.

§ 10 Besondere Aufwendungen und Nachweis

Alle zur sachgerechten Durchführung des Auftrags erforderlichen und nicht bereits im vereinbarten Honorar enthaltenen Fremd- und Nebenkosten können nach tatsächlichem Aufwand bzw. gegen Nachweis berechnet werden.

Hierzu gehören insbesondere behördliche Gebühren und Sondergenehmigungen, Prüf- und Laborleistungen, Sicherungsmaßnahmen, zusätzlich erforderliches Personal, Verkehrs- und Absperrmaßnahmen, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Krane, besondere Mess- und Aufnahmegeräte sowie sonstige beauftragte Drittleistungen.

Soweit eine Kostenposition im Angebot, Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Pauschale vereinbart wurde, geht diese Pauschalvereinbarung der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand bzw. gegen Nachweis vor.

§ 11 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind, soweit im Angebot oder in der Rechnung nichts Abweichendes angegeben ist, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen.

Bei Zahlungsverzug ist der Sachverständige nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt, die weitere Bearbeitung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzustellen, soweit dem keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 12 Schweigepflicht und Vertraulichkeit

Der Sachverständige behandelt die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, Unterlagen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich.

Eine Offenlegung erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig oder erforderlich ist, der Auftraggeber zugestimmt hat oder die Offenlegung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Soweit Mitarbeiter, Hilfskräfte, Fachsachverständige oder sonstige mitwirkende Personen eingesetzt werden, werden diese im erforderlichen Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Gesetzliche Offenlegungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten, insbesondere gegenüber Gerichten, Behörden oder sonst hierzu berechtigten Stellen, bleiben unberührt.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 13 Urheberrecht und Nutzungsrechte

Gutachten, Stellungnahmen, Auswertungen, Fotografien, Zeichnungen, Tabellen, Berechnungen und sonstige vom Sachverständigen erstellte Unterlagen können urheberrechtlich geschützt sein.

Der Auftraggeber erhält an den erstellten Unterlagen ein einfaches Nutzungsrecht für den bei Auftragserteilung vereinbarten Verwendungszweck.

Eine Weitergabe an Dritte ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung des vereinbarten Verwendungszwecks erforderlich ist, insbesondere an Versicherungen, Gerichte, Rechtsanwälte, Behörden, Sachbearbeiter oder sonstige am jeweiligen Vorgang unmittelbar Beteiligte.

Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung, gewerbliche Vervielfältigung, Bearbeitung, Veränderung oder Nutzung für einen anderen Zweck bedarf der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen.

Die Weitergabe darf nicht in einer Weise erfolgen, durch die der Eindruck entsteht, der Sachverständige habe eine andere als die tatsächlich erbrachte Leistung oder eine veränderte Aussage getroffen.

Originaldaten, Rohdaten und umfangreiche technische Aufnahme- oder Messdaten werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 14 Haftung

Der Sachverständige haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Sachverständige nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht / Kardinalpflicht), ist die Haftung des Sachverständigen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In diesem Fall ist die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen.Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.

Eine Haftung für Schäden, die ausschließlich auf unvollständigen, unrichtigen oder verspätet bereitgestellten Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers beruhen, ist ausgeschlossen, soweit der Sachverständige die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht zu vertreten hat.

§ 15 Kündigung und Beendigung des Auftrags

Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Im Fall einer Kündigung werden die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen abgerechnet.

Bei einer Kündigung des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften richtet sich die weitere Vergütung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei erheblicher fehlender Mitwirkung, unzulässiger Einflussnahme auf das Gutachten, erheblichem Zahlungsverzug, Wegfall der fachlichen Zuständigkeit oder sonstigen Umständen, die eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen.

§ 16 Unterlagen, Dokumentation und Aufbewahrung

Vom Auftraggeber überlassene Unterlagen werden im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Möglichkeiten sorgfältig behandelt.

Nach Abschluss des Auftrags können Unterlagen und digitale Daten entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bzw. den betrieblichen Dokumentationsanforderungen aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für Auftragsunterlagen, Gutachten, Fotodokumentationen und sonstige für die Nachvollziehbarkeit der Leistung erforderliche Dokumentation.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, für seine eigenen Zwecke Kopien der ihm überlassenen Unterlagen zu sichern.

Eine Verpflichtung zur dauerhaften Speicherung von Rohdaten, Fotos, Drohnenaufnahmen oder sonstigen digitalen Daten besteht nur, soweit sie sich aus gesetzlichen Pflichten oder einer ausdrücklichen Vereinbarung ergibt.

§ 17 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Sachverständigenbüros SVB-Roth.

Soweit im Rahmen von Besichtigungen, Drohnenflügen, Foto- oder Videoaufnahmen personenbezogene Daten oder Bereiche mit Personenbezug erfasst werden können, erfolgt die Verarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des vereinbarten Auftragszwecks.

§ 18 Verbraucher und Widerrufsrecht

Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

Soweit bei einem Vertrag mit einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die hierfür erforderlichen Informationen und – soweit gesetzlich erforderlich – das Muster-Widerrufsformular in einer gesonderten Belehrung.

Soll die Leistung vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist beginnen, wird der Auftraggeber hierüber gesondert informiert und es werden die hierfür erforderlichen Erklärungen eingeholt.

§ 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Sachverständigen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann der Geschäftssitz des Sachverständigen als Gerichtsstand vereinbart werden.

Gegenüber Verbrauchern gilt die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung nicht, soweit gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

§ 20 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Honorarvertrag, Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Für die Praxis empfiehlt sich, diese AGB zusammen mit einem klaren Angebot und dem Auftragsformular bzw. der Auftragsbestätigung zu verwenden. Bei Drohnenaufträgen sollte zusätzlich die im Auftragsformular enthaltene Einsatz- und Freigabeabfrage vollständig ausgefüllt werden. Die AGB regeln die allgemeinen Bedingungen; Angebot, Auftragsformular und Auftragsbestätigung dokumentieren die individuellen Vereinbarungen des jeweiligen Auftrags.

Für die Praxis empfiehlt sich, diese AGB nicht isoliert zu verwenden, sondern zusammen mit einem klaren Angebot bzw. einer Auftragsbestätigung. Bei Drohnenaufträgen sollte zusätzlich eine kurze Einsatz-Checkliste vorgesehen werden, in der insbesondere Zugang, Eigentümer-/Mieterinformation, erforderliche Freigaben, Absperrungen, Sicherungspersonal und Sondergenehmigungen vor dem Termin abgefragt werden.